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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-229/98 (EuGH)
§§: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13
Schlagwörter Einkommensbesteuerung, Europäischer Beamter, Ehegatte, EG, Kind, Veranlagung, Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Ist Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, - daß es den Mitgliedstaaten im Rahmen der für die Personensteuer geltenden Vorschriften des Steuerrechts untersagt ist, für die Besteuerung von Ehegatten und ihren Kindern deshalb eine gesonderte Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen, weil einer der Ehegatten Europäischer Beamter ist, der als solcher berufliche Einkünfte erzielt, die aufgrund eines Übereinkommens ohne Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit sind, und für diese Gruppe zwei getrennte Veranlagungen vorzunehmen, durch die für jeden der Ehegatten die Steuer auf der Grundlage seiner eigenen Einkünfte und der Einkünfte seiner Kinder, an deren Vermögen er das gesetzliche Nutzungsrecht hat, festgesetzt wird, obwohl beide gegebenenfalls weiterhin gemeinschaftlich für die Steuerschuld des Haushalts aufzukommen haben (vgl. Art. 295 des Code des impts sur les revenus (1964) und Art. 394 des Code des impts sur les revenus (1992)), während bei Ehegatten, von denen einer keine oder nur geringfügige steuerbare Einkünfte hat, nach nationalem Recht die Veranlagung auf den Namen beider Ehegatten erfolgt, mit Ausnahme der beruflichen Einkünfte die Einkünfte der Ehegatten mit denen des Ehegatten, der die höheren Einkünfte hat, kumuliert werden und einem Ehegatten, wenn seine Einkünfte unter 30% des Gesamtbetrags der beruflichen Einkünfte des anderen Ehegatten zugewiesen wird, so daß er zusammen mit seinen eigenen beruflichen Einkünften 30% dieses Gesamtbetrags, höchstens aber 270.000 BFR (Index), erreichen kann, was durch die Progression der Steuersätze für die Ehegatten zu einer niedrigeren Steuer führen kann; - daß es einem Mitgliedstaat untersagt ist, durch unter Nr. 1 beschriebene getrennte Besteuerung den Vorteil des Ehequotienten ("quotient conjugal") dem Ehegatten eines europäischen Beamten - mit Ausnahme von denjenigen, die erklären, ihre aufgrund eines Übereinkommens ohne Progressionsvorbehalt von der Steuer befreiten beruflichen Einkünfte lägen unter 27000 BFR (Index) - zu verweigern, dessen nicht von der Steuer befreite Einkünfte nicht ausreichen, um den Vorteil des Ehequotienten durch die Steuer, die aufgrund der Kumulierung der Einkünfte der Ehegatten und der Progression der Steuersätze geschuldet wird, völlig aufzuwiegen?
Vorinstanz: Cour d`Appel Brüssel
Vorinstanz/Datum: 12.06.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 258 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.10.1999
Erledigungs-Az: Rs C-229/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 03 23