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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-174/11 (EuGH)
§§: UStG § Nr. 18, UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerfreiheit, ambulante Pflegedienst, Mehrwertsteuer, Unionsrecht
Rechtsfrage: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)? - 2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 02.03.2011
Vorinstanz/AZ: XI R 47/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 13 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-174/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 30