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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 28/16 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 5, GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Gewinnausschüttung, Wirksamkeit, Gewinnverteilung, Öffnungsklausel
Rechtsfrage: Ist eine inkongruente Gewinnausschüttung zivilrechtlich wirksam und damit auch einkommensteuerlich anzuerkennen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag der GmbH zwar einen von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, der Beschluss über die abweichende Gewinnverteilung aber unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 14.09.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 1560/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.03.2021
Erledigungs-Az: VIII R 28/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 89