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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 46/15 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 4 Satz 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j, EStG § 3 c Abs. 2, EG Art. 56 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Unterbrechung, Außenprüfung, Veräußerungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Kapitalverkehrsfreiheit, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ist eine Prüfung nicht mehr "unmittelbar nach ihrem Beginn" i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochen, wenn die ersten Prüfungshandlungen ein verwertbares Ergebnis erbracht haben und kommt es in diesem Zusammenhang auf die (absolute oder relative) Höhe der steuerlichen Auswirkung an? - Verstößt die im Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (betr. qualifizierte Genussscheine) zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 158/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1675 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 20 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2018 |
Erledigungs-Az: | VIII R 46/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 16 88 |