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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 17/07 |
§§: | EStG § 39 a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kürzung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Ist die Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die gesetzgeberische Belastungsentscheidung, die Arbeitssphäre "am Werkstor" beginnen zu lassen und damit die Kosten für die Wegstrecke als gemischt veranlasste Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen, im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsraums des Gesetzgebers? Wird durch diese Umwidmung der Kosten als gemischt veranlasster Aufwand insoweit das objektive Nettoprinzip nicht berührt, weil im Übrigen die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das System von Grundfreibetrag und Familienleistungsausgleich sichergestellt ist und zusätzlich die (Subventions-)Regelung, wonach bei Entfernungen über 20 km die Aufwendungen "wie" Werbungskosten abziehbar sind, besondere Härten für Fernpendler vermeidet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 283/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 17/07 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an BVerfG durch Beschluss vom 10.1.2008 - VI R 17/07 - Das Verfahren VI R 17/07 wird fortgesetzt, nachdem das BVerfG durch Urteil vom 9.12.2008 das Verfahren 2 BvL 2/08 entschieden hat. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 89 |