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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II B 169/01 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 13 Nr. 1, BGB § 164 Abs. 2, BGB § 705 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Benennung, Stellvertretung |
Rechtsfrage: | Hat sich jemand bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags das Recht vorbehalten, einen von ihm zu bestimmenden Dritten zu benennen, ist er dann grunderwerbsteuerlich selbst der Käufer, wenn der zu benennende Dritte bei Vertragsabschluss objektiv noch nicht feststeht? |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 500/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1618 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 09 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2002 |
Erledigungs-Az: | II B 169/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 02 80 |