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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-285/07 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56, Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 1, Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, doppelte Buchwertverknüpfung, Anteilseinbringung, Anteilstausch, Ausland, Einbringung, Fusionsrichtlinie, Gleichheit, Kapitalgesellschaft, Konzern, stille Reserve, Teilwert, Umwandlung, Veräußerungsgewinn
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte Buchwertverknüpfung)? - 2. Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft verlangt wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.03.2007
Vorinstanz/AZ: I R 25/05
Vorinstanz/Fundstelle: DStR 2007 S. 1117
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 20 79
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-285/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 03 19