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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 19/06 |
§§: | EStG § 49, EStG § 21 Abs. 3, AStG § 2, EStG § 34 c Abs. 1, EStG § 34 d Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Persönlichkeitsrechte, Ausländische Einkünfte, Betriebsstätte, Sportler, Werbeeinkünfte |
Rechtsfrage: | Wie sind die Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers zu qualifizieren? Wo befindet sich die Betriebsstätte des Berufssportlers, sind die Einkünfte "ausländische Einkünfte" i.S.d. § 34 d EStG oder Einnahmen aus beschränkter Steuerpflicht und handelt es sich bei der Vermarktung des Namens des Berufssportlers um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt Vermietung und Verpachtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 7144/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 19/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 12 26 |