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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 40/03
§§: EStG § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, KStG § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, GewStG § 9 Nr. 5 Satz 5 Alt. 2
Schlagwörter Haftung, Veranlasserhaftung, Vorsitzender, Verschulden, Spende, Verein
Rechtsfrage: 1. Erfüllt der Verein den Haftungstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Alternative EStG (und der entsprechenden Regelungen im KStG und GewStG) (=Veranlasserhaftung), wenn seine Gemeinnützigkeit - nach vorläufiger Anerkennung - nachträglich aberkannt wird? - 2. Mangelnde Sachaufklärung des FG, ob die Spenden zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 03.06.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 3913/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1258
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 39 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2004
Erledigungs-Az: XI R 40/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet