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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 4/05 (BVerfG)
§§: GG Art. 3 Abs. 1, ErbStG 1991 § 13 Abs. 1 Nr. 18, ErbStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1, PartG § 2
Schlagwörter Verfassung, Gleichheit, Normenkontrolle, Zuwendung, Partei, Kommunale Wählervereinigung, Steuerbefreiung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
Rechtsfrage: Ist § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der für 1993 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl I S. 468), geändert durch Gesetze vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), vom 9. November 1992 (BGBl I S. 1853), vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) und vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) insoweit verfassungswidrig, als Zuwendungen an politische Parteien i.S. des § 2 Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen dagegen nicht? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.12.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 140/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 27 10
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 17.04.2008
Erledigungs-Az: 2 BvL 4/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 52