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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 46/08 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 |
Schlagwörter | Gewinnermittlung, Einnahmeüberschussrechnung, Wahlrecht, Grundstückshandel |
Rechtsfrage: | Ist der Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in die Berechnung des Gewinns aus gewerblichem Grundstückshandel einzubeziehen und durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG bereits im Streitjahr 1998 zu berücksichtigen oder ist der am 4.1.1999 auf dem Konto gutgeschriebene Kaufpreis durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erst im Jahr 1999 zu erfassen? Wahlrecht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wenn sich erst Jahre später herausstellt, dass keine Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung) sondern Gewinneinkünfte (gewerblicher Grundstückshandel) vorliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 223/05 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 10 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 46/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 01 30 |