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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-272/13 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 16, Richtlinie 2006/112/EG Art. 154, Richtlinie 2006/112/EG Art. 157 |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, grenzüberschreitender Warenverkehr, Mehrwertsteuerlager, Einfuhrumsatzsteuer, Reverse-Charge-Verfahren |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Umstand, dass eingeführte Gegenstände einer Regelung für andere Lager als Zolllager, nämlich für Mehrwertsteuerlager, unterliegen sollen, nach Art. 16 RL 77/388/EWG und nach den Art. 154 und 157 RL 2006/112/EG auch dann ausreichend, um die Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn die Verbringung nur urkundlich und nicht physisch erfolgt? - 2. Stehen die RL 77/388/EWG und die RL 2006/112/EG einer Praxis entgegen, der zufolge ein Mitgliedstaat die Einfuhrumsatzsteuer einzieht, obwohl diese - aufgrund eines Irrtums oder Fehlers - im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichtet worden ist? - 3. Verstößt die Forderung des Mitgliedstaats nach Zahlung der im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufsregister und Erwerbsregister entrichteten Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Steuerneutralität? |
Vorinstanz: | Commissione Tributaria Regionale per la Toscana (Italien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2013 Nr. C 207 S. 32 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-272/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 47 |