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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 10/09 (BFH) |
| §§: | AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO § 367 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Abfindung, Versorgungsbezüge, Neue Tatsache, Vertrauensschutz |
| Rechtsfrage: | Anwendung des § 176 AO im Einspruchs-/Klageverfahren: Steht dem vom Finanzamt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Einkommensteueränderungsbescheid vom 5.5.2003, mit dem es wegen nachträglich bekanntgewordener Vorruhestandszahlungen den für eine Barabfindungszahlung gewährten halben Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1998 rückgängig machte, die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen, weil die Rechtsprechungsänderung des BFH zu den Vorruhestandsgeldern, die den Änderungsbescheid vom 5.5.2003 materiell-rechtlich legitimiert, erst nach Erlass des Änderungsbescheids vom 5.5.2003 (im Einspruchsverfahren gegen diesen) ergangen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 30.05.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 84/08 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 123 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 01 16 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.04.2010 |
| Erledigungs-Az: | IX R 10/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 26 27 |