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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 34/18 (BFH) |
§§: | EStG § 41 c Abs. 3 Satz 4, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c |
Schlagwörter | Änderung, Lohnsteuer-Anmeldung, Lohnsteuerbescheinigung, Änderungsvorschrift, Unlautere Mittel, Ermessen |
Rechtsfrage: | Ist eine Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 c Abs. 3 EStG) nach Maßgabe allgemeiner Korrekturvorschriften (hier: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO - Ermessen?) möglich, wenn ein Dritter (Arbeitnehmer) durch unlautere Mittel Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto überweist und entsprechende Lohnsteuer-Anmeldungen erstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1085/17 L |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 12 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.09.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 34/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 04 21 |