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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 42/14 (BFH) |
§§: | EStG § 33, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zivilprozess, Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung, Unfall, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nachweis |
Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit einem Zivilprozess wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad erlittenen Verkehrsunfalls angefallene Kosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG abzugsfähig? - Muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit einer nach dem sog. FPZ-KONZEPT analysegestützten Wirbelsäulentherapie gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein/eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten/ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3143/13 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 26 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 42/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 07 12 |