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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-650/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Dänemark, Verlust, Zweigniederlassung, Konzern, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-446/03 vom 13.12.2005, Marks & Spencer, Rn. 55 f., angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?
Vorinstanz: Østre Landsret
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 63 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-650/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 09