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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/11 (BFH) |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 2, BewG § 148 Abs. 1 Satz 1, GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, BewG § 138 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Bedarfsbewertung, Grundstück, Grunderwerbsteuer, Erbbaurecht, Übermaßverbot, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Bedarfsbewertung eines mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer: Verfassungsmäßigkeit des Grunderwerbsteuergesetzes im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG? Wie ermittelt sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechtsgrundstücks? Ist der Anspruch auf Erbbauzins bei der Verkehrswertermittlung des Grundstücks auszuscheiden, da er bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG außer Ansatz bliebe? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3464/07 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2013 |
Erledigungs-Az: | II R 22/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 16 14 |