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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 107/03
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Anschaffungskosten, Beteiligung, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Sonderbetriebseinnahme, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: 1. Sind Leistungen -"Darlehen", dessen Rückzahlung von Anfang an nicht zu erwarten war und das auch tatsächlich nicht zurückgezahlt werden musste-- , die ein Dritter einem Anleger dafür zahlt, dass sich dieser an einer Personengesellschaft beteiligt, als Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung oder als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln? Ggf. Änderung der Beurteilung, wenn der Dritte mit der Personengesellschaft "verbunden" ist (hier: Vermittlung der Beteiligungen, ansonsten Verpflichtung des Dritten zur Übernahme der Beteiligung)? - 2. Bedingter Vorsatz als Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung und eine dadurch auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der unter 1. geschilderten Leistungen auf den Steuerberater der Personengesellschaft verlassen und die von diesem für die Personengesellschaft erstellte Feststellungserklärung nicht zu Gesicht bekommen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.06.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 508/96 und 2 K 509/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2005
Erledigungs-Az: VIII R 107/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 47 95