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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 22/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Schlagwörter Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Outsourcing, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit in Fällen des Outsourcing: Ist der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf nichtarbeitgebereigene Einrichtungen anwendbar? Behält der Arbeitnehmer beim unternehmensinternen Outsourcing seine regelmäßig Arbeitsstätte bei, wenn sich Ort und Gegenstand der Tätigkeit nicht ändern (hier: Ausgründung eines Beschäftigungsbereichs durch die Deutsche Telekom AG in die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und Zuweisung des Klägers zu diesem Tochterunternehmen für einen Zeitraum von 9 Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit und des Tätigkeitsorts)? - Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abzug einer Verpflegungskostenpauschale gemäß § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG oder lediglich Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.03.2010
Vorinstanz/AZ: 11 K 2225/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 1027
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 16 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2012
Erledigungs-Az: VI R 22/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 13 68