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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 9/18 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 230
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Forderung, Umwandlung, Einlage, Bewertung, Mitunternehmerrisiko
Rechtsfrage: Wurde durch die Umwandlung einer Darlehensforderung in eine stille Einlage eine Mitunternehmerschaft begründet, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind, oder war die Forderung im Zeitpunkt der Umwandlung bereits wertlos, so dass die stille Gesellschafterin kein Mitunternehmerrisiko getragen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.06.2017
Vorinstanz/AZ: 13 K 145/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 16 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2019
Erledigungs-Az: IV R 9/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision FA begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage -- Revision Kläger unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 84