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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 32/07 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 12 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Versicherung, Verrechnung, Zufluss |
Rechtsfrage: | In welchem Umfang sind im Streitjahr 2002 erstattete Vorsorgeaufwendungen, die die Rückgewähr in den Jahren 1993 bis 2002 geleisteter Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung betreffen und die sich wegen Überschreitens der Höchstbeträge in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt haben, von den im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abziehbar? Hat die Verrechnung in den jeweiligen (vorangegangenen) Steuerjahren oder insgesamt im Jahr des Zuflusses der Erstattung zu erfolgen und sind "gleichartige" verrechenbare Sonderausgaben in diesem Sinne alle Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder nur die Aufwendungen der gleichen Versicherungsart? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 358/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1590 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 32/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 00 |