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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 88/03 |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 116 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Aufenthaltsbefugnis, Ausländer, Verfassung, Spätaussiedler, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch der mit Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts, unter Erteilung eines Registrierscheins aus Polen eingereisten Klägerin, wenn diese später nicht als Spätaussiedler anerkannt worden ist, in den Streitjahren nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verfügt hat, ihr erst nach den Streitjahren eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist und sie nunmehr eingebürgert worden ist? Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 142/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 764 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 88/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |