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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 17/18 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Nachweis
Rechtsfrage: 1. Darf die Familienkasse verlangen, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist? - 2. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.11.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 115/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.03.2019
Erledigungs-Az: III R 17/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 73