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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 72/06
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung, Fortbildung
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für Deutschsprachkurse der bis zu ihrer Heirat und Übersiedlung in die Bundesrepublik im Ausland lebenden Ehefrau als vorweg genommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein zertifizierter Nachweis der Sprachkenntnisse für das notwendige Ergänzungsstudium zur Ausübung des im Inland angestrebten Lehramts als Sportlehrerin zwingend vorgeschrieben ist? Besteht auch dann ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang, wenn nach Abschluss der Sprachkurse und wegen der familiären Situation (Geburt und Betreuung eines Kindes) über einen Zeitraum von vier Jahren keine Schritte für die Bewerbung um einen Studienplatz eingeleitet worden sind oder steht hier die mit den Sprachkenntnissen verbundene soziale Integration in der Gesellschaft und damit die private Lebensführung im Vordergrund? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.08.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 11438/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 25 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.07.2007
Erledigungs-Az: VI R 72/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 42