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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 56/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Bereitschaftsdienst
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (begrenzt) abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer als Leiter der EDV-Abteilung eines Industrieunternehmens zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, für den zu leistenden Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit zur Überwachung der Anwendungsprogramme er aber den hierfür speziell eingerichteten externen Arbeitsplatz in seinem Arbeitszimmer nutzt? Kann die berufliche Tätigkeit in verschiedene Aufgabenbereiche aufgeteilt werden und ist gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz für den jeweiligen Aufgabenbereich zur Verfügung steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.07.2003
Vorinstanz/AZ: 10 K 6803/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2004
Erledigungs-Az: VI R 56/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet