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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 53/10 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 7 Abs. 1 Satz 3, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Mitunternehmerrisiko, Haftung, Geschäftswert, Anschaffungskosten, Abfindung, Aufschiebende Bedingung
Rechtsfrage: Ist ein stiller Gesellschafter im Hinblick auf die aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtung, sich an anderen Objektgesellschaften der Unternehmensgruppe als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen, als Mitunternehmer anzusehen, obwohl seine Einlage unabhängig von Gewinn oder Verlust verzinst wird und er an den stillen Reserven nicht beteiligt ist? Sind hilfsweise Abschreibungen auf einen entgeltlich erworbenen Firmenwert zu berücksichtigen? - Anschlussrevision des Finanzamts: Handelte es sich bei der dem stillen Gesellschafter für den Fall der Vertragsbeendigung zugesagten Abfindung um eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, die in den Streitjahren weder passiviert noch erfolgswirksam verzinst werden durfte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 26.10.2010
Vorinstanz/AZ: 8 K 8044/04 B
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.06.2013
Erledigungs-Az: IV R 53/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils