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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/01 |
§§: | FGO § 138, AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 53 |
Schlagwörter | Hauptsacheerledigung, Zustimmung, Vorläufigkeit, Kinderfreibetrag |
Rechtsfrage: | Ist eine einseitige Erledigungserklärung der Hauptsache nach Erlass des Änderungsbescheides zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes (§ 53 EStG) unwirksam, wenn durch die Vorläufigkeit des Erstbescheides zu dieser Frage die Klage von Anfang an wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, so dass der Änderungsbescheid nicht ursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits sein kann? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1547/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 37/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 32 30 |