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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-464/02 (EuGH)
§§: EG Art. 39, EG Art. 10
Schlagwörter Nutzung, Kraftfahrzeug, Zulassung, Ausland, Dänemark, Arbeitnehmer, EG, Firmenwagen
Rechtsfrage: Hat das Königreich Dänemark dadurch, dass es aufgrund seiner Gesetzgebung und Verwaltungspraxis nicht zulässt, dass Arbeitnehmer, die auf der anderen Seite der Grenze einer Beschäftigung nachgehen und ihren Wohnsitz in Dänemark haben, einen Firmenwagen, der in einem Nachbarland, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Hauptsitz hat, zugelassen ist, privat und beruflich nutzen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 39 EG in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen? - Hat das Königreich Dänemark dadurch, dass es aufgrund seiner Gesetzgebung und Verwaltungspraxis nur zulässt, dass Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Beschäftigung nachgehen und ihren Wohnsitz in Dänemark haben, Kraftfahrzeuge, namentlich Firmenwagen, die in einem Nachbarland, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung hat, zugelassen sind, beruflich und/oder privat nutzen, sofern 1. die Beschäftigung in dem ausländischen Unternehmen die Hauptbeschäftigung des Betreffenden darstellt und 2. für die Nutzung eine Abgabe gezahlt wird, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 39 EG in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Dänemark
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 44 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2005
Erledigungs-Az: Rs C-464/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 46 17