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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-236/17 P (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, VO (EU) Nr. 1168/2012
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, Fotovoltaik, Einfuhr, China
Rechtsfrage: Rechtsmittel mehrerer Unternehmen gegen das EuG-Urteil vom 28.2.2017 Rs T-162/14: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; - der Klage stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind; - dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind; - jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; - die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten; - jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 28.02.2017
Vorinstanz/AZ: Rs T-162/14
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 239 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-236/17 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 02