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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2325/14 (BVerfG) |
§§: | EStG 2009 § 32 d Abs. 1, EStG 2009 § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Abgeltungsteuer, Einkommensteuer, Tarif, Einkünfte, Kapitalvermögen, Gesellschafterfremdfinanzierung |
Rechtsfrage: | Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.2014 |
Vorinstanz/AZ: | VIII R 23/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 245 S. 352, BStBl 2014 II S. 884 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 21 83 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 07.04.2016 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2325/14 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |