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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 39/10 (BFH)
§§: AO § 163, EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1
Schlagwörter Sachliche Unbilligkeit, Veräußerungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Unwesentliche Beteiligung
Rechtsfrage: Anwendung § 163 AO wegen Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002: Kann eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO wegen eines geltend gemachten Veräußerungsverlusts einer entgeltlichen wesentlichen Beteiligung eines Gründungsgesellschafters, die aufgrund einer Kapitalerhöhung zu einer unwesentlichen wird, in Betracht kommen, wenn zum einen eine Missbrauchsabsicht ausgeschlossen werden kann und zum anderen der Verlustabzug nach der bis zum 31.12.1998 und nach dem 1.1.2002 jeweils geltenden Gesetzesfassung nicht ausgeschlossen ist? Divergenz zu den BFH-Urteilen IX R 22/08 vom 28.10.2008 (BStBl II 2009 S. 527) und IX R 31/08 vom 1.4.2009 (BStBl II 2009 S. 810)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 15.07.2010
Vorinstanz/AZ: 16 K 4642/09 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 37 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.08.2012
Erledigungs-Az: IX R 39/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 32 75