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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 51/09 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2, VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 a, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Niederlande, Ausland, Differenzkindergeld, Rückforderung |
Rechtsfrage: | Revision der Beklagten: Ist § 65 EStG ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch von Differenzkindergeld für die in den Niederlanden beschäftigte alleinerziehende Klägerin, da im Beschäftigungsstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen ist, bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen gewesen wäre? - Revision der Klägerin: Kann von der Klägerin nur der Betrag zurückgefordert werden, den sie auch tatsächlich an Familienbeihilfe aus den Niederlanden erhalten hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 998/06 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1658 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 27 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 51/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 28 37 |