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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 56/10 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 119 Abs. 2 Satz 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2 Satz 2, EStG § 70 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Auszahlung, Festsetzungsverjährung, Zeitraum, Aufenthaltsgenehmigung, Auslegung, Antrag
Rechtsfrage: Ist durch die Auszahlung des Kindergeldes ab Juni 2000 ohne besonderen Bescheid für den Zeitraum vor der Auszahlung ein Kindergeldanspruch bestandskräftig abgelehnt worden? Ist Festsetzungsverjährung für die Zeiträume vor Juni 2000 eingetreten, da über den Antrag vom 7.7.2000 - nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung am 28.6.2000 - mit dem Kenntnisstand des Jahres 2000 in vollem Umfang entschieden wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.11.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 4246/08 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 489
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 04 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2012
Erledigungs-Az: V R 56/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 27 22