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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-623/16 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 263 Abs. 4, AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Schule, Montessori, Italien, Immobiliensteuer
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 15.9.2016 in der Rechtssache T-220/13 (Scuola Elementare Maria Montessori): Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage im ersten Rechtszug für zulässig im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV erklärt wird; - die Klage im ersten Rechtszug für unzulässig i.S. von Art. 263 Abs. 4 zweiter und letzter Halbsatz AEUV zu erklären und sie folglich insgesamt abzuweisen; - Scuola Elementare Montessori die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren entstanden sind.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 15.09.2016
Vorinstanz/AZ: Rs T-220/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 38 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-622/16 P, C-623/16 P, C-624/16 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 18 98