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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 1/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Berufssoldat
Rechtsfrage: Reicht es für den begrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers bei einem Berufssoldaten mit einem eigenen Dienstzimmer aus, dass er die ihm zusätzlich vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben mit dessen Zustimmung nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen kann somit hierfür kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand? Ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht nur räumlich sondern auch funktional zu verstehen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.10.2001
Vorinstanz/AZ: 5 K 2934/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 388
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2004
Erledigungs-Az: VI R 1/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 71