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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 25/13 (BFH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
Schlagwörter Steuerbefreiung, Betreuung, Pferde, Sport, Gewinnerzielungsabsicht
Rechtsfrage: Steuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb eines Ponyhofs, der Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet: 1. Stellen die angebotenen Leistungen eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar? In welcher Form hat eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL zu erfolgen? Muss die Anerkennung bereits vor Ausführung der entsprechenden Leistungen vorliegen oder kann sie auch nachträglich ausgesprochen werden? - 2. Sind die Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL als in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen steuerbefreit, die von einer "Einrichtung ohne Gewinnstreben" erbracht werden? Umfasst der Begriff "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" auch natürliche Personen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2013
Vorinstanz/AZ: 2 K 534/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1270
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 33 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2014
Erledigungs-Az: XI R 25/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 64