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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 66/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5, EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Ermittlung, Unterhalt, Eigene Einkünfte, Versicherungsbeitrag |
Rechtsfrage: | Sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge (Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und sowie 4 % der Beiträge zur Krankenversicherung) der unterstützten Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte nach Änderung des § 33 a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) und des damit verbundenen Wegfalls des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ab dem Streitjahr 2010 nicht mehr zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 946/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 28 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.06.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 66/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 22 67 |