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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-440/08 (EuGH)
§§: EG Art. 43
Schlagwörter EG, EU, Ausland, Gewinn, Steuerpflichtiger, Wahlrecht, Niederlassungsfreiheit, Konzern, Diskriminierung, Inland
Rechtsfrage: Ist Art. 43 EG dahin auszulegen, dass dieser Artikel nicht der Anwendung einer Vorschrift des Steuerrechts eines Mitgliedstaats auf den Gewinn, den ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats (ausländischer Steuerpflichtiger) aus einem im ersten Mitgliedstaat geführten Teil seines Unternehmens erzielt, entgegensteht, wenn diese Vorschrift in einer bestimmten Auslegung zwar - für sich genommen - einen Art. 43 EG zuwiderlaufenden Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Steuerpflichtigen macht, der betroffene Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit hatte, die Behandlung als inländischer Steuerpflichtiger zu wählen, von der er aus individuellen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 327 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.03.2010
Erledigungs-Az: Rs C-440/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 14 93