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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 5/00 |
§§: | EStG § 17 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b, AO 1977 § 39 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn, Verdeckte Einlage, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | 1. Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, in die zuvor (im Jahr 1991, vor der gesetzlichen Neuregelung von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG 1992) eine andere wesentliche Beteiligung verdeckt eingelegt worden war: Sind die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage mit den historischen Anschaffungskosten oder mit dem gemeinen Wert der eingelegten wesentlichen Beteiligung anzusetzen (ggf. analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG?)? - 2. Wann geht bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum -als für die Besteuerung maßgeblicher Zeitpunkt- über, wenn der notarielle Verkaufsvertrag mit aufschiebender Wirkung bis zur Kaufpreiszahlung im übernächsten Jahr geschlossen wird, ansonsten aber die wesentlichen Gesellschafterrechte sofort auf den Erwerber übergehen (u.a. Gewinnbezugsrecht sowie Pflicht des Verkäufers, in Gesellschafterversammlungen im Sinne des Erwerbers abzustimmen)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4685/96 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 374 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 5/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 62 22 |