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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 57/10 (BFH) | 
| §§: | AO § 218 Abs. 2, AO § 226, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Aufrechnungslage, Vorläufiger Insolvenzverwalter, Anfechtung | 
| Rechtsfrage: | Aufrechnung von Umsatzsteuern, die aus Voranmeldungszeiträumen resultieren, in denen über das Vermögen des Unternehmens ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet war: 1. Stellt in diesen Voranmeldungszeiträumen das Erbringen von Lieferungen und Leistungen durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung dar? - 2. Führt die hergestellte Aufrechnungslage zu einer inkongruenten Deckung, da das Finanzamt weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf die Begründung der Aufrechnungslage hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Sächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.07.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2085/08 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 40 80 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.08.2012 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 57/10 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache | 
