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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 23/05 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11 |
Schlagwörter | Überentnahme, Unterentnahme, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Sind Schuldzinsen für Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 1999 nicht abziehbar, wenn die Aufzeichnungspflichten für Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 4 a Satz 7 (jetzt: Satz 6) EStG erstmals ab dem 1.1.2000 zu erfüllen sind (§ 52 Abs. 11 Satz 2 (jetzt: Satz 4) EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999)? - 2. Bleiben die Über- und Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume vor 1999 i.S.d. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 auch für Veranlagungszeiträume vor Verkündigung des Steueränderungsgesetzes außer Ansatz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 450/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 47 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2006 |
Erledigungs-Az: | XI R 23/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 72 |