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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-464/05 (EuGH) |
§§: | EG Art. 43, EG Art. 56 |
Schlagwörter | EG, EU, Erbschaftsteuerbefreiung, Anteile, Familiengesellschaft |
Rechtsfrage: | Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Art. 43 und 56 EG, dahin auszulegen, dass eine Beschränkung aufgrund einer Bestimmung im Erbschaftsteuerrecht einer Region eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Artikel 60bis des belgischen Wetboek van Successierechten, die auf eine in der Flämischen Region anfallende Erbschaft anwendbar ist, wonach die Anteile an einer Familiengesellschaft oder eine Forderung gegen eine solche Gesellschaft für den Rechtsnachfolger des Erblassers, d.h. den Erben, von Erbschaftsteuern befreit sind, wenn die Gesellschaft in den drei dem Tod vorausgehenden Jahren mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt hat, diese Befreiung jedoch auf den Fall beschränkt ist, dass mindestens fünf Arbeitnehmer in einer bestimmten Region des betreffenden Mitgliedstaats (namentlich der Flämischen Region) beschäftigt sind, mit diesen Artikeln unvereinbar ist? |
Vorinstanz: | Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt |
Vorinstanz/Datum: | 21.12.2005 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2006 Nr. C 74 S. 3 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2007 |
Erledigungs-Az: | Rs C-464/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 18 |