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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/14 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Lebensführung, Nettoprinzip |
Rechtsfrage: | Fallen Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder ist die Norm verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnahmesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2346/11 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2016 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 24 85 |