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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 2/13 (BFH) |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 39, AO § 42 |
Schlagwörter | Mietverhältnis, Gesellschafter, Vermietung und Verpachtung, Wirtschaftliches Eigentum, Missbrauch |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Überkreuz-Mietverhältnissen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jeweils in voller Höhe bei den Gesellschaftern, entgegen BFH-Urteil vom 18.5.2004, IX R 49/02, BFHE 206 S. 168, BStBl 2004 II S. 929? Ist die Art. der Aufteilung der Gebäudeflächen und die obligatorischen Nutzungsvereinbarungen abweichend von den jeweiligen Beteiligungshöhen am Gesellschaftsvermögen durch den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag unbeachtlich, da ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3645/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 09 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2013 |
Erledigungs-Az: | IX R 2/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 57 |