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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 14/12 (BFH) |
§§: | UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 1, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Einbringungsgeborene Anteile, Veräußerungskosten, Schuldzinsen, Halbabzugsverbot |
Rechtsfrage: | Mindert eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien in voller Höhe oder nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien? Sind Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein als Brückenfinanzierung bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen Veräußerungskosten oder nachträgliche Sonderbetriebsausgaben bei dem in die AG eingebrachten Mitunternehmeranteil? Unterliegen die Stillhalteprämie sowie die Zinsaufwendungen dem Halbabzugsverbot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3036/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 14/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 27 90 |