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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 41/03 |
§§: | EStG § 17 Abs. 2 Satz 4, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 52 Abs. 34 a Satz 2 |
Schlagwörter | Auflösungsverlust, Entstehung, Wesentliche Beteiligung, Nachträgliche Anschaffungskosten, Verlustabzug, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Berechnung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG: Sind in die Berechnung des Auflösungsverlustes nur diejenigen nachträglichen Anschaffungskosten einzubeziehen, die auf den im Streitjahr hinzu erworbenen Anteil, durch den die wesentliche Beteiligung erst begründet worden ist, entfallen, weil für die Prüfung der Verlustabzugsbeschränkung nicht auf die gesamte Beteiligung abzustellen ist, sondern jeder einzelne Anteil gesondert betrachtet werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 247/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 998 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 35 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 41/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 36 82 |