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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 23/15 (BFH)
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG 1999 § 15 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, UStG 1999 § 10 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Unentgeltliche Wertabgabe, Vermietung, Entgelt, Geschäftsführer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Kommt es für den Vorsteuerabzug auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, wenn es an einer tatsächlichen Nutzung bezogener Bauleistungen fehlt? - 2. Wird bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt? - 3. Schließt eine solche entgeltliche Wohnraumüberlassung an den Geschäftsführer den begehrten Vorsteuerabzug aus, da sie nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist? - 4. Erfordert eine Vermietung von Grundstücken i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG u.a., dass der Vermieter einem Mieter das Recht, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, gegen Zahlung eines Mietzinses einräumt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.09.2014
Vorinstanz/AZ: 3 K 1122/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 2183
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 30 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.02.2016
Erledigungs-Az: V R 23/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 08 02