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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 12/07 (BVerfG) |
§§: | JStG 2007, EStG 2002 § 52 Abs. 55 j Fassung: 2006-12-13, EStG 2002 § 46 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 2006-12-13, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verfassung, Rückwirkung, Normenkontrolle, Frist, Pflichtveranlagung, Amtsveranlagung, Antragsveranlagung, Antragsgrenze, Einkünfte, Positive Einkünfte, Gewinn, Überschuss |
Rechtsfrage: | Ist § 52 Abs. 55 j EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 43 Buchst. w des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 - JStG 2007 (BGBl I 2006 S. 2878) - insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als er den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 39 des JStG 2007, der die Amtsveranlagung auf Fälle positiver Einkünfte von über 410 EUR begrenzt, auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 erweitert? - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6227/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 16 13 |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des Vorlagebeschlusses |