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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/15 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Nachhaltigkeit, Qualität, Außendienst, Verfassungsmäßigkeit, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Nachhaltigkeit als allein maßgebliches Kriterium für eine regelmäßige Arbeitsstätte festzulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 70/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 18 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.11.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 37 |