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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 1/05 |
| §§: | EStG § 38 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Sachbezug, Versicherung, Dritter, Rabattfreibetrag |
| Rechtsfrage: | Einräumung gegenseitiger "Personalrabatte" verbundener Unternehmen: Ist der Arbeitgeber bei Gewährung von Vorteilstarifen durch andere Konzernversicherungsgesellschaften verpflichtet, für diese geldwerten Vorteile Lohnsteuer einzubehalten? Reicht für die Annahme einer sog. "unechten Lohnzahlung eines Dritten" aus, dass zwischen dem Arbeitgeber und den rabattgewährenden Gesellschaften eine enge wirtschaftliche und tatsächliche Verflechtung sowie ein einheitliches Rabattsystem im Rahmen des Konzernverbundes besteht und somit ein "Leistungsmittlungsverhältnis" vorliegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 01.10.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 135/96 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 06 |
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |