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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 31/06 |
§§: | AO 1977 § 42, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 24 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Herstellungskosten, Gesellschaft, Gesellschafter, Finanzierung, Finanzierbarkeit, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten |
Rechtsfrage: | Kann eine GbR für die Errichtung eines Stalles auf dem Grundstück der Gesellschafter-Ehegatten, der anschließend umsatzsteuerpflichtig an den seinen Umsatz nach Durchschnittsätzen besteuernden Gesellschafter, der auch Miteigentümer des Grundstücks ist, vermietet wird, einen Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn sich die Gestaltung als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil der Gesellschafter bereits vor Gründung der GbR den Bauantrag gestellt hat, die Baugenehmigung und die Schlussabnahme - trotz zwischenzeitlicher Existenz der GbR - gegenüber ihm erging, die GbR ihre Vermieterstellung nicht aus eigener wirtschaftlicher Kraft ausfüllen kann und diese der Steuerminderung dient? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 493/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 761 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 20 89 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |