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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 1/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 7
Schlagwörter Beteiligungsgesellschaft, Gewerbebetrieb, Gewerbeertrag, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Sondervergütung
Rechtsfrage: Wann beginnt der Gewerbebetrieb einer zunächst gewerblich geprägten Publikums-KG, deren Gesellschaftszweck darauf gerichtet ist, sich als sog. Dachfonds mitunternehmerisch an mehreren gewerblich tätigen Ein-Schiffs-KG (Zielfonds) zu beteiligen, also eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Tätigkeit auszuüben? Sind die von der Publikums-KG an einige ihrer Kommanditisten gezahlten Vermittlungsprovisionen für die Beschaffung des für den Erwerb der Beteiligungen an den Zielfonds eingesetzten Eigenkapitals erst nach dem Beginn des Gewerbebetriebs geflossen, so dass sie der Gewerbesteuer unterliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.03.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 275/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 13 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2016
Erledigungs-Az: IV R 1/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 22 06