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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bewirtungskosten, Berufliche Veranlassung, Arbeitnehmer |
Rechtsfrage: | Nach Abzug der Erstattung durch den Dienstherrn verbleibender Restbetrag der Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Brigadegenerals wegen der ausschließlich beruflichen Veranlassung (Einladung und Veranstaltung des Arbeitgebers) als Werbungskosten abziehbar oder den Kosten der Lebensführung (Fest des Arbeitnehmers) zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4506/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 01 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 43 |