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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 45/04 |
§§: | EStG § 16, EStG § 15 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Aufgabegewinn, Sachliche Verflechtung |
Rechtsfrage: | Beendigung einer Betriebsaufspaltung (Werbeagentur) wegen Wegfalls der sachlichen Verflechtung oder besteht diese trotz Verringerung der verpachteten Büroflächen (Umzug der Betriebs-GmbH) weiterhin, weil allein der mitverpachtete Firmenwert (Kundenstamm) eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt? Ist unabhängig davon kein Aufgabegewinn zu versteuern, weil auch eine Betriebsverpachtung vorliegt und im Hinblick auf das wieder auflebende Verpächterwahlrecht keine Betriebsaufgabe erklärt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2214/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 45/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 39 |