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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 97/10 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2, UmwStG § 20 Abs. 4, EStG § 3 c Abs. 2, AO § 360, GG Art. 2, GG Art. 103 Abs. 1 |
Schlagwörter | Einbringung, Teilwert, Bindungswirkung, Veräußerungsverlust, Anteilsveräußerung, Halbabzugsverbot, Hinzuziehung |
Rechtsfrage: | Anteilsveräußerung mit Verlust - Bindungswirkung des § 20 Abs. 4 UmwStG/Halbabzugsverbot: 1. Keine Bindungswirkung für den Kläger gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG bei willkürlich zu niedrigem Wertansatz durch das Finanzamt (Teilwertansatz in Höhe von 30 Mio DM im Rahmen einer ohne Beteiligung der Aktionäre - und damit des Klägers - zwischen Finanzamt und AG im Einspruchsverfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung anstatt des in der Hauptversammlung der AG protokollierten steuerlichen Einbringungswerts von 170 Mio DM)? Unterlassene Hinzuziehung des Klägers (als ehemaliger Aktionär) zum Einspruchsverfahren der AG als Verstoß gegen § 360 AO? Inwieweit kommt es bei Übersteigen der wirtschaftlich mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben und dadurch entstandenen Verlust zur Anwendung des Halbabzugsverbots (§ 3 c Abs. 2 EStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2271/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 95 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 29 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.04.2011 |
Erledigungs-Az: | I R 97/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 69 |